Expertenberatung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Für alle Angebote,
Kostenvoranschläge, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich,
soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder
etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden
Bedingungen. Gegenbestätigungen durch den Auftraggeber mit dem Hinweis
auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Dessen
abweichende Bedingungen gelten nur, soweit sie von uns schriftlich
bestätigt werden. Entsprechendes gilt für mündliche Nebenabsprachen oder
Ergänzungsvereinbarungen zum schriftlichen Vertrag.
2. Auftragserteilung, Auftragsannahme und Termine
3. Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm erstellten
Vertragserzeugnisse zu signieren, in seiner Eigenwerbung auf die
Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen und die im Rahmen des Auftrages
für den Auftraggeber erstellten Vertragserzeugnisse zu Werbezwecken zu
verwenden.
6. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und
Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber
stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen
Rechtsverletzung frei.
8. Gewährleistung, Haftung und Rückgaberecht
9. Preis
10. Versand
11. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
1.1.) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
1.2.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldogezogen und anerkannt wird.
1.3.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
1.4.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergeben.
1.5.) Die Befugnisse des Käufers, in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
1.6.)
A.) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
B.) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück / Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes / Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
C.) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
1.7.) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
1.8.) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
1.9.) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
1.10.) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
1.11.) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
1.12.) Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3.Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Zahlungsbedingungen
13. Factoring
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
14. Abrechnung Genehmigungen und Änderungen
Die von uns erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt
etwaiger Irrtümer. Wir können nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber
eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Der Rechnungsbetrag sowie
die jeweils hierauf anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nach
Rechnungsstellung und nach Abzug einer geleisteten Vorschusszahlung ohne
Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
Einer gesonderten Mahnung durch den Auftragnehmer bedarf es nicht. Nach
Fristablauf fallen Verzugskosten (u.a. Verzugszinsen, Beitreibungskosten
usw.) an.
15. Handelsbrauch und Copyright
16. Daten und Auftragsunterlagen des Auftraggebers sowie Datenverarbeitung
17. Geltendes Recht
Für die
Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die
Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts..
18. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz
des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt,
Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diese
zuständiges Gericht geltend zu machen.
19. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmun so nahe wie möglich kommt.
1. Allgemeines.
Für alle unsere Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt (auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen). Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten.
2. Bestellung.
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform; ohne Unterzeichnung gültig sind Übermittlungen per Datenfernübertragung und EDV-Ausdrucke. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, können wir diese widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Tagen widerspricht.
3. Lieferung.
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an; für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung/Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung ist einzuholen. Die Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4. Höhere Gewalt.
Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.
5. Preis, Versand, Gefahrübergang.
Ist keine andere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP – Delivery Duty Paid, Incoterms 2000) an unseren Empfangsstellen, einschließlich Verpackung. Die Beförderungsart ist mit uns abzustimmen. Soweit möglich und zulässig, werden wir die Entsorgung von Verpackungsmaterial gegen Belastung der Kosten an Lieferanten übernehmen. Ansonsten wird der Lieferant Verpackung auf seine Kosten bei uns regelmäßig abholen und ordnungsgemäß entsorgen. Der Gefahrübergang erfolgt bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
6. Zahlung.
Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach 14 mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto ohne Skontoabzug. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht (und - bei Leistungen - von uns abgenommen) und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
7. Gewährleistung.
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Offensichtliche Mängel werden binnen 3 Wochen nach Erhalt der Lieferung/Leistung gerügt; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist der §§ 438, 634a BGB. Die Gewährleistungsfrist für Fertigungskomponenten beginnt mit der Lieferung des Crossover-Mediagroup-Produktes an den Endkunden (spät. jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang auf Crossover-Mediagroup), in allen übrigen Fällen mit dem Gefahrübergang/der Abnahme der Leistung. Für Mängel haftet der Lieferant auf die Dauer der Gewährleistungsfrist in der Weise, dass wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, berechtigt sind, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß einer Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen (z.B. zur Vermeidung von Fertigungs-unterbrechungen) sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne Fristsetzung selbst zu beseitigen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Die vorbezeichneten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Die Lieferungen müssen unter Einhaltung der Europäischen Union Richtlinie erfolgen
8. Schutzrechte.
Der Lieferant gewährleistet, daß die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Er hat uns insbesondere von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wird uns bzw. unseren Abnehmern aufgrund einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder die Lieferung untersagt, so hat der Lieferant uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und nach unserer Wahl eine Lizenz vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Waren zurückzunehmen.
9. Produkthaftung.
Im Verhältnis zu uns trägt der Lieferant die Produkthaftung im Zusammenhang mit Fehlern der von ihm gelieferten Produkte. Er übernimmt alle hieraus resultierenden Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits oder einer erforderlichen Umrüst- bzw. Rückrufaktion) und schließt eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung ab.
10. Beistellung.
Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, daß wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.
11. Werkzeuge, Formen, Muster usw.
Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Wenn nicht anders vereinbart, wird Im Offsetdruck mit einem 120er Raster oder dem Stacato-Raster innerhalb der Fogra-Norm gedruckt. Muster sind unverzüglich nach Fertigstellung an den Verantwortlichen der Bestellung zu senden.
12. Geheimhaltung.
Alle von uns erlangten Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nichtzugänglich machen und nur für die Durchführung der erteilten Aufträge verwenden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.
13. Corporate Social Responsibility.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
14. Forderungsabtretung.
Forderungsabtretung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht.
Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist, nach unserer Wahl der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde oder München. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes ist ausgeschlossen.